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Bund für vereinfachte rechtschreibung (BVR)

presseartikelbis 4. 6. 1979 → „die gerichtssprache ist deutsch.“
ortografie.ch ersetzt sprache.org ortografie.ch ersetzt in zukunft sprache.org
Berliner Tageblatt, (390 wörter)

„die gerichtssprache ist deutsch.“

— aber man braucht nicht orthographisch richtig zu schreiben!

Wie man weiss, propagiert der Kreis um Stephan George seit vielen Jahrzehnten eine neue Orthographie, bei der, ähnlich wie in den meisten fremden Sprachen, zum Beispiel im Englischen, Französischen, Italienischen, die grossen Buchstaben nahezu abgeschafft sind.

Was ein richtiger Georgianer, Georgiker oder Georgiast ist, schreibt nicht nur mit einer Art lateinischer Druckschrift im Stephan-George-Melchior-Lechter-Stil, sondern auch mit dieser George-Recht- (oder -Falsch-) Schreibung.

Bisher allerdings nur privatim. Im amtlichen Gebrauch gingen die George-Jünger bisher noch nicht so weit (von gustaf nagel, dem noch viel Radikaleren, und seinen Zuschriften an so manche Behörde soll hier geschwiegen sein).

Nun ist aber der Bann gebrochen. Denn im Rheinland — wo ja auch der "steile Stephan aus Bingen" seine Hauptanhängerschaft hat, meist sind es Akademiker in Amt, Würden und Pfründen — im Rheinland also, reichte ein offenbar fanatisch georgeisch "orientierter" Rechtsanwalt jüngst eine Klage bei einem Landgericht ein; die war zwar mit Schreibmaschine geschrieben, es waren aber, wie der "Juristischen Wochenschrift" vom 3. November 1928 zu entnehmen ist, grosse Anfangsbuchstaben nur bei der Anschrift, dem Satzbeginn und bei Eigennamen, im übrigen aber nur kleine Anfangsbuchstaben angewendet. Was tat nun das hohe, also befremdlich angerufene Landgericht (ob es das in Köln, Trier, Koblenz, Bonn oder Aachen war, wird nicht gesagt)? Es verweigerte die Bestimmung eines Termins. Prompt erfolgte eine Beschwerde, und das Oberlandesgericht Köln musste sich mit dem exzeptionellen Fall beschäftigen. Es kam zu folgendem Ergebnis:

"Aus dem Grundsatz des § 184 G. V. G. ,die Gerichtssprache ist deutsch'; folgt nicht, dass die in deutscher Sprache verfassten Schriftsätze den jeweils geltenden Regeln der deutschen Rechtschreibung entsprechen müssen (!),

und dass sie, wenn sie nicht orthographisch richtig geschrieben sind, zurückgewiesen werden können. Eine Zurückweisung wäre höchstens dann zulässig, wenn die Schreibweise von der herrschenden Rechtschreibung so weit abwiche, dass dadurch die Lesbarkeit und das Verständnis des Schriftsatzes in Frage gestellt wäre. Das ist aber hier nicht der Fall.

Der Gebrauch der kleinen Anfangsbuchstaben beeinträchtigt nicht die Lesbarkeit und die Verständlichkeit der Klageschrift." (!!)

Wodurch wieder einmal eine sehr wichtige Rechtsfrage in äusserst scharfsinniger und wie man zugeben muss, zufriedenstellender Weise gelöst ist. Hoffen wir nur, dass die Richter, die nun einmal an die amtliche Rechtschreibung gewöhnt sind, vorerst nicht dauernd mit Schriftsätzen in der George-Orthographie beglückt werden.

Jedenfalls: es gibt noch Richter in Köln!


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