Dieses Werbeverbot ist keine Sonderregelung eines einzelnen Bundeslandes, sondern gilt für den gesamten öffentlichen und privaten Rundfunk. […] Auf den ersten Blick scheint das Verbot die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit in erheblichem Umfang einzuschränken. […] Indes müssen die genannten Werbeverbote im Lichte der Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gesehen werden, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Aufgabe dient, eine freie und umfassende Meinungsbildung zu gewährleisten (BVerfGE 57, 295, 320).
Bund für vereinfachte rechtschreibung (BVR)
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Gounalakis, Georgios
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