Die Verfassungsrichter räumen darüber hinaus auch ein, daß es mit der rechtlichen Verbindlichkeit der Rechtschreibreform nicht weit her ist […]. Zumindest volljährige Schüler der oberen Klassen wird niemand zum Gebrauch der reformierten Orthographie zwingen können.
Das war schon nach der reform von 1892/1903 so. Unsereins hat schon in jüngeren jahren die eigennamengrossschreibung angewendet, andere haben dissertationen in fraktur abgeliefert; damals (und hier zu lande) sah man das nicht so verbissen.