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Bund für vereinfachte rechtschreibung (BVR)

zielebegründung der eigennamengrossschreibung → radikale kleinschreibung?
nachgeführt
ortografie.ch ersetzt sprache.org ortografie.ch ersetzt in zukunft sprache.org

Radikale kleinschreibung oder eigennamengrossschreibung?

, Die Zeit,

Die sogenannte gemäßigte Klein­schreibung scheint mir ein unglück­seliger Kompromiß. Wenn hier reformiert werden soll, dann gibt es wirklich gute Argumente nur für die radikale Reform: Weg mit den Groß­buchstaben, alles wird klein geschrieben.

warum, wenn schon, nicht die großen buchstaben gleich komplett ab­schaf­fen? […] wenn es ein verschmerz­bares zuge­ständnis sein soll, die groß­schreibung von substantiven (oder, wie ickler es etwas treffender beschreibt: der rede­gegen­stände) zu verwerfen, dann können doch wohl keine ernsthaften skrupel bestehen, gleich die anderen fälle von groß­schreibung ebenfalls abzuschaffen. verloren­gehende unter­scheidungs­merk­male im schriftbild scheinen ja hin­genommen zu werden, weil dem kontext anvertraut wird, ggf. unklare bedeutun­gen zu klären […]. die gemäßigte klein­schreibung benötigt immer noch eine beträchtliche regelhafte beschreibung. […] erklären sie mir doch z.b. mal, warum nach regel 2.4 "die firma Opel" ge­schrieben werden soll, nach 5.2 aber "ein opel corsa". […] mir ist klar, daß derlei feinheiten auch in der normalen orthographie eine rolle spielen, […] aber genau diese feinheiten halten sie doch offenbar im schrift­bild für über­flüssig. sonst würden sie sicher auch nicht die bisher übliche groß­schreibung im deutschen für entbehrlich halten. wieso also aus­gerechnet bei satz­anfang und eigen­namen halt­machen?

Wenn die schrift jetzt erfunden würde, käme man kaum auf die idee, grosse und kleine buchstaben einzuführen. Es gibt ja buchstaben­schriften, die das nicht haben, und auch von der deutschen sprache weiss man dank stenografie, blinden­schrift, frühe­rem fernschreiber, versalsatz usw., dass die kommunikation mit nur einer sorte buch­staben funktioniert. Es gab immer wieder (auch innerhalb des Bundes für vereinfachte recht­schreibung BVR) be­strebungen in diese richtung, vor allem in den dreissiger jahren. Als ziel des BVR wurde es aber nie definiert.

Es gibt zwei gründe, hier und heute die eigennamen­gross­schreibung anzustre­ben, einen «politischen» und einen in­haltlichen. Der erste betrifft die reali­sierungschancen; den zweiten kann man so umschreiben: Wenn wir schon gross­buchstaben haben, sollten wir sie optimal einsetzen. Daraus folgt, dass doch etwas mehr dahinter steckt als eine negative begründung und willkür («hinnehmen», «überflüssig», «verschmerz­bares zuge­ständ­nis», «ausgerechnet bei satzanfang und eigen­namen»). Und daraus folgt dann eben, dass das ziel gerade nicht eine mechanisch anwendbare, rein formal begründete regelung ist. «Sinn­volle statt grammati­kalische gross­schreibung!» Logi­scher­weise entstehen daraus abgrenzungs­probleme, die sich aber qualitativ und quantitativ von denen der substantiv­gross­schreibung unter­scheiden. Das resultat ist ein optimum sowohl für den leser als auch für den schreiber.

Aus dieser positiven begründung heraus ist «gemässigte klein­schreibung» als systemati­scher begriff ungeeignet, da er nur diachron verstanden werden kann und eine wertung enthält.

Was ist ein eigenname?

Stichwort nomen proprium in Dietrich Homberger, Sachwörterbuch zur Sprach­wissenschaft, Stuttgart 2000:

Mit Nomen proprium werden Lebe­wesen, Dinge und dgl. bezeichnet, die so, wie sie sind, nur einmal vorkommen. Dies kön­nen bestimmte Menschen sein, Länder, Städte, Gebirge, Flüsse, Sterne, mensch­liche Einrichtungen oder künst­lerische Schöpfungen. Hierzu gehören auch Pluraliatantum (die Niederlande) oder Personen­gruppen als kollektive Gesamt­bezeichnungen (die Deutschen). Tier-, Pflanzen-, Monats-, Krank­heits- und Ver­wandtschafts­bezeichnungen sind dage­gen Appellativa.

königin
königin

wörter bedeuten

Elisabeth
Elisabeth

namen be­zeich­nen

Diese de­fini­tion können wir fast über­nehmen – mit der einzigen aus­nahme der völker­bezeich­nungen und mit einer en­gen auslegung der menschli­chen einrichtungen. Generell wird man die grenzen bei einer neuregelung enger ziehen, als sie sich bei einer bestehenden regelung ergeben haben. Die «beweislast» bei der einzel­entscheidung liegt selbst­verständlich beim markierten fall, also bei der gross­schreibung. Ein eigenname muss bestimmte kriterien erfüllen. Die folgen­den semantischen und formalen kriterien sind nicht vollständig; sie sind nicht hin­reichend und (mit ausnahme des ersten) nicht notwendig. Sie sollten aber für die praxis aus­reichen.

Abgrenzung gegen andere wortarten

Ob eine abgrenzung der eigen­namen für das text­verständnis nötig ist, soll hier offen bleiben. Sicher ist, dass sie einen bei­trag leisten kann und dass sie auch ausserhalb der ortografie­problematik sowie bei der regelung der substantiv­gross­schreibung nicht zu vermeiden ist.

Sinnvolle statt grammatikalische grossschreibung!

Die grenze zwi­schen substantiven und den übrigen wortarten ist künst­lich, die zwischen den eigennamen und den wörtern einer sprache ist natürlich. Aus der sicht des lesers ist das ein ent­schei­dendes argument. Für den schrei­ber kann es in vielen fällen eine er­leichterung bedeuten, in anderen fällen eine er­schwerung (gegenüber der subs­tantiv­gross­schreibung). Eine grammati­kalische grenze ist (teoretisch) klar zu ziehen, eine natürliche dagegen nicht. Daraus und aus der tatsache, dass die eigennamen­grenze durch die substantiv­grossschreibung teil­weise zugedeckt wird, wird oft ein argument gegen die eigen­namen­gross­schreibung abgeleitet, aber es ist eben ein vorder­gründiges, sekundäres argument.

Nicht akzeptabel ist eine argument­kombination, die einerseits den verlust an homografen­auflösung bei den substan­tiven beklagt (ich habe liebe ge­nos­sen) und anderseits den ent­sprechenden gewinn bei den eigen­namen nicht sieht (Hilfe für Ungarn und Polen; zei­tungs­überschrift, flüchtlinge in der Schweiz betreffend). Irritationen erklären sich aus der gewohnheit und durch eine isolierte betrachtung der wortebene (Po­len / polen, firma Opel / ein opel cor­sa, Mond / mond). Dass ein wort sowohl zur einen wie auch zur andern klasse gehören kann, wird je nach ar­gumen­tations­zusammenhang als differenzie­rungs­möglichkeit (disambiguierung) oder als schreib­erschwernis gedeutet. Sicher ist, dass es bei jeder abgrenzung unver­meidlich ist; das ist so selbst­verständlich wie die existenz von homonymen. Ab­grenzungs­probleme treten bei jeder regelung auf, die nicht rein mechanisch und damit irgendwie sinnvoll sein soll. Die frage ist nur, wo sie auftreten und – als sekundäre, aber auch be­rechtigte frage aus der sicht des schreibers – wie häufig. Die verschiebung der grenze von den subs­tantiven zu den eigennamen bringt sowohl einen qualitativen wie auch einen quan­titativen gewinn. Vergisst man ersteres und verabsolutiert man letzteres, entsteht der eindruck, man gebe differenzierungs­möglichkeit ohne «gegen­leistung» auf. Das ist natürlich nicht der fall.

Falls die gross­schreibung überhaupt einen praktischen beitrag zur homo­grafen­auflösung leisten kann, ist er an der natürlichen eigennamen­grenze sicher wir­kungs­voller. «Eine automatische Identifi­zierung von Eigen­namen, die für die In­formations­verarbeitung und z. B. auch für die Bibliotheks­wissenschaft von großem Nut­zen wäre, ist […] vor allem auf graphe­mische Eigenheiten von Eigennamen als Kriterium der Identifi­zierung an­gewie­sen.» (Rainer Wimmer, 1973) Den publi­kums­wirksamen beispielen an der subs­tantiv­grenze (der gefangene floh) stehen logischer­weise solche an der eigen­namen­grenze gegenüber: Deutsch­land braucht Bayern (das bundesland) / bayern (personen), Öland ist nicht nur für Schweden eine Traum­insel (NZZ). Geradezu ein spiel mit der ab­grenzung treiben das restaurant Restaurant in CH-8037 Zürich und die stadt Siegen (Mit Siegen gewinnen).

In der reform­diskussion gibt es auch wider­stand gegen den wechsel an sich: «Ich hätte die Groß­schreibung nicht er­funden; nachdem sie aber jetzt 250 Jahre gegolten hat, will ich sie nicht mehr beseitigen.» (Gerhard Storz, 1974) – «Würde die Groß­schreibung der Haupt­wörter abgeschafft, so würden Be­weglich­keit und Ausdrucks­vielfalt unserer Schrift­sprache gemindert; Schrift­steller, Wis­sen­schaftler und Journalisten müßten auf wertvolle Stil­mittel verzichten, die die neu­zeitliche deutsche Syntax entwickelt hat, weil sie sich auf die Groß­schreibung der Substantive und Substanti­vierungen ver­lassen konnte.» (Arndt Ruprecht, 1974) Das dilemma der bestehenden substantiv- und der wünsch­barkeit einer eigennamen­grossschreibung veranlasste den reform­gegner Jean-Marie Zemb vor etwa zwanzig jahren zum (nicht eingelösten) versprechen, eine regelung zu entwickeln, die beides leistet.

Generell führt der drohende verlust einer homografenauflösung (aber inkon­sequenter­weise nicht die aussicht auf eine andere) zu einer über­bewertung dieser funktion der ortografie in der reform­dis­kussion. (Das ist auch im fall der neure­gelung von 1996 so, z. b. bei schwerfal­len / Stillleben.) Dagegen Horst Sitta (2000): «Es waren vielleicht 5 Prozent der Menschheit, die aus dem Unterschied zwischen ‹stehen geblieben› und ‹ste­henge­blieben› eine zusätzliche In­formation erhielten. Die Frage ist doch, ob die Recht­schreibung insgesamt die Fähig­keit hat, solche Differenzie­rungen auszu­drücken. Zwischen ‹Lärche› und ‹Lerche› wird zwar unterschieden, aber ‹Kiefer› hat in ein und derselben Schreib­weise zwei völlig verschiedene Bedeutungen. Dass sich dies in der Recht­schreibung aus­drücken soll, hat noch niemand verlangt.» – «Bedeutung – und Bedeutungs­differenz – stiftet der Kontext, nicht die Schreibung.» (NZZ, 1998) «Zwar dürften Sprachstil und Recht­schreibung – in dieser Reihenfolge! – etwas mit­einander zu tun haben, aber wer denkt denn beim gedanklichen oder münd­lichen Formulieren gleich an das Schriftbild? (…) Die Leichtigkeit, mit der das Deutsche substantivieren kann, be­steht auch ohne Groß­schreibung.» (Arndt Ruprecht, 1974) Der verweis auf den kontext darf nicht nur als be­schwichtigung verstanden werden. Be­trachtet man das system der sprache als ganzes und berück­sichtigt man das ganze ausmass potenzieller ambiguität auf lexikalischer und syntaktische ebene (star als vogel, person, krankheit bzw. Frau mit Messer bedroht), verhalten sich kontext und rechtschreibliche differenzierungen (mögliche und tat­sächliche) in ihrer wirkung etwa so wie ein bulldozer und ein spachtel. Dies schon deshalb, weil es den kontext immer und überall gibt, auch dann, wenn ein wort scheinbar allein steht. Ein spachtel ist gewiss hin und wieder nötig, aber sein nutzen ist im einzelfall umstritten und es gibt keinen anhalts­punkt dafür, dass eine ortografie­variante ihn besser handhaben kann als eine andere.

Was ist ein deutscher eigenname?

Von erstrangiger bedeutung ist die tat­sache, dass alle sprachen, die unsere (die lateinische) oder eine ähnliche schrift (griechisch, kyrillisch usw.) verwenden, satz­anfang und eigennamen gross schrei­ben, während es die substantiv­gross­schreibung nur noch im deutschen gibt. Das ist auch ohne nähere begründung ein argument; daraus und aus der tatsache, dass auch das deutsche die eigen­namen gross schreibt, ergeben sich aber auch praktische probleme. Dabei ist zu be­achten, dass es für die abschaffung der substantiv­grossschreibung präzedenz­fälle gibt, für die abschaffung der eigennamen­grossschreibung dagegen nicht.

Bei familien-, firmen- und ortsnamen (nur bei diesen drei gruppen) könnten sich durch eine umstellung auf eigennamen­kleinschreibung juristische schwierigkei­ten ergeben. Der standpunkt, Landolt und landolt seien dasselbe, ist sehr plausibel, aber seine akzeptanz ist kei­neswegs ge­sichert. Dafür gibt es in der deutsch­sprachigen Schweiz ein beispiel und ein gegenbeispiel. Die abschaffung des ß und damit der wechsel von Schießer zu Schiesser hat niemanden gestört. Es stört auch nicht, dass von Deutschland zuziehende Heß und Hess zu Hess ein­geebnet werden. Dagegen hat sich die durch die schreib­maschine ver­ursachte praktische ausrottung der grossen umlaute in den amtlichen namen fest­gesetzt. Das führt zur ver­kehrten situation, dass ss/ß als typografische variante, dagegen Ä/Ae als ortografie­relevant behandelt werden. Aus dieser sicht ist die juristische bewer­tung der eigennamen­kleinschreibung schwierig.

Praktische schwierigkeiten ergeben sich aus der frage, wie man mit fremd­spra­chigen namen umgeht bzw. wie deutsche namen in einem fremd­sprachigen umfeld behandelt werden. Hier gibt es bekannt­lich zwei strategien: schreibung gemäss herkunft und anpassung an den zieltext. Beide kommen in der praxis zur an­wendung, was schon genug probleme gibt. Wenn noch das der gross­schreibung dazu kommt, sind entscheidungen nötig, die sowohl den ersteller von regeln als auch den anwender überfordern dürften.

Herkunfts­schreibung gibt es bei fami­liennamen (mit typografischen ein­schränkungen bei dia­kritischen zeichen und ß) sowie in den vielen fällen ohne sprach­zusammenhang. Beispiele: adress­verzeichnisse (besonders von städten wie Fribourg/Freiburg, Biel/Bienne), fahrpläne der bahn usw.; sie sind weder deutsch noch französisch. In solchen fällen werden namen nicht übersetzt; bei ortsnamen gibt es eine amtliche hauptform oder einen doppel­namen. (Einen um­strittenen grenz­fall stellt die strassen­signalisation dar.)

In fliesstexten bei «normalen», nicht­wissenschaftlichen textsorten gilt jedoch die anpassung an den zieltext. Übersetz­bare namen erscheinen in der textsprache: Genf, papst Johannes Paul, Eugen (nicht Jewgeni) Onegin, Alexander (nicht Aleksandr) Borodin, Warschau. Fremde schriften werden trans­skribiert, nicht trans­literiert. Diakritische zeichen nicht­vertrauter sprachen wie polnisch werden oft weggelassen. Demgemäss werden im deutschen fremd­wörter gross geschrieben; rein fremd­sprachige wörter werden zwar klein geschrieben, aber typografisch abge­grenzt (kursiv, antiqua innerhalb eines fraktur­texts).

Werden in einer sprache eigennamen klein geschrieben, muss der schreiber entscheiden, welche der beiden strategien in einer bestimmten situation in frage kommt. Diese entscheidung ist zwar, wie die obigen beispiele zeigen, nicht neu; neu wird sie aber zur alltags­situation für den normalen schreiber.

Die anpassung an die textsprache ist in der handhabung einfacher. Dafür ist bekanntlich keine rück­übersetzung mög­lich, was bei russischen namen zu ver­schmerzen ist, aber neu wegen der gross­schreibung auch für täglich verwendete nachbar­sprachen gelten würde.

Die herkunfts­schreibung setzt spezia­listen­wissen voraus. Das ist zwar a priori kein argument dagegen, weil das bei ei­gennamen immer der fall ist; es ist ja ein unterscheidungs­merkmal gegenüber gat­tungs­begriffen. Die umstellung auf eigen­namen­kleinschreibung würde aber u. u. eine nach­trägliche beschaffung der infor­mation bedingen: Für die telefon­bücher müsste man in jedem einzelfall abklären, welche sprache eine person wünscht. In einer mehrsprachigen stadt bilden das aus­sehen des namens und die adresse kei­nen anhaltspunkt. Bei ortsnamen kommt die komplizierte exonym­problematik ins spiel. Einfach sind Praha/prag, Mila­no/mailand, aber oft ist es schwer zu entscheiden, zu welcher sprache ein name gehört und, wenn er nicht deutsch ist, ob es eine deutsche form gibt und ob diese allgemein, lokal oder gar nicht ge­bräuch­lich ist. Manchester hat keinen deutschen namen, wäre also im deutschen klein zu schreiben. Raron (mit dem grab Rilkes) ist entgegen einer weit verbreiteten meinung deutsch (frz. Rarogne). Mar­tigny (Wallis) ist natürlich französisch, aber ist es auch deutsch? Nein, es heisst martinach, aber das ist nur lokal ge­bräuch­lich, also eben doch. Der deutsche name von Lugano ist lauis, aber das ist nicht mehr gebräuch­lich. Und wie wäre Kołobrzeg (häufig eingedeutscht durch weglassung der dia­kritischen zeichen, aber daneben kolberg) zu behandeln?

Mehrteilige namen

Namen können aus mehreren wörtern bestehen, man denke etwa an juristische personen und werktitel. Klar ist, dass das erste wort gross geschrieben wird. Gross geschrieben werden auch wörter inner­halb des namens, die auch sonst gross ge­schrieben werden. Dazu bestimmen die bis­herigen regeln (vor und nach der neu­regelung, jetzt § 60), dass «alle weiteren wörter ausser artikel, präpositionen und konjunktionen gross» zu schreiben sind, also Karl der Grosse, Institut für Deutsche Sprache. Die schöpfer der 1996er regelung sahen das auch für die nicht verwirklichte variante mit substan­tiv­kleinschreibung vor.

Bei substantivgross­schreibung stellen die substantive innerhalb von namen kein problem dar. Hingegen wird die schrei­bung von adjektiven uneinheitlich gehand­habt: Institut für Deutsche Spra­che gegenüber Gesellschaft für deutsche Sprache. Der duden stellte bis 1991 hilflos die «regel» auf, dass «die Schreibweise wechselt». Für diesen fall sagt der leipziger duden (1989) etwas prä­ziser: «Nicht zum wesentlichen Substantiv gehörige Adjektive innerhalb eines Titels oder Eigennamens werden häufig klein geschrieben Vereinigung der gegen­seitigen Bauernhilfe.» In druckerei­en galt in diesem sinn die regel, dass adjektive, die «zu einem grammatisch untergeordneten Substantiv» und nicht zum «regierenden Hauptbegriff» gehören, klein geschrieben werden (Gubler 1978). Der duden sieht die kleinschreibung nicht mehr vor; er macht nur bei den beispielen auf den sonderfall aufmerksam: «Aber: Gesellschaft für deutsche Sprache».

Dagegen wird im BVR-vorschlag das prinzip, dass der erste buchstabe gross ist, ohne umschweife auf die wortgruppe angewandt: Bund für vereinfachte recht­schrei­bung, Arbeits­gemein­schaft der rundfunk­anstalten Deutsch­lands. Eine eigene regel ist nicht nötig; damit gewänne man (fast) nichts (eine mechanisch anwendbare regel ist nicht besser als gar keine), verliert aber die eigennamen­grossschreibung (bzw. subs­tantivgross­schreibung) innerhalb des mehr­teiligen namens. Wenn das zu schwierig ist (das «fast» im vorherigen satz bezieht sich auf fälle wie Gelber fluss / Kleines Matter­horn), dann ist die gross­schreibung auch sonst zu schwierig.

Das gilt prinzipiell auch in anderen sprachen, wird jedoch sehr oft durch die gross­schreibung zusätzlicher bestandteile verkompliziert. Am ehesten kann das italienische als vorbild dienen.

Die praktischen probleme lassen sich gerade in diesem bereich reduzieren, wenn man die grenzen der eigennamen­definition eng zieht, also beispielsweise be­hörden, ministerien, historische ereignisse usw. nicht einbezieht. (Vgl. BVR-regeln.)


prof. Fritz Meier, 1979

Wer dauernd mit Sprachen zu tun hat, die keine Gross­buch­staben ken­nen, weiss es zu schätzen, wenn Namen durch dieses einfache Mittel, viel­leicht auch inkon­sequent, hervor­gehoben werden. Ja ge­rade das Ver­langen, Namen von Nicht­namen besser zu unter­scheiden, kann ein Grund sein, von der Substantiv­gross­schreibung zur gemässigten Klein­schreibung über­zugehen.