Thomas Steinfeld, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27. 7. 2000
Man kann die Rechtschreibung nicht auf dem Weg einer amtlichen Verordnung regeln.
1876: I. ortografische konferenz
1880: schulortografien in Bayern und Preussen
1892: An den schweizerischen schulen gilt der duden.
1901: II. ortografische konferenz
1996: wiener absichtserklärung
Verbindlich für verwaltung und schulen der beteiligten staaten (geregelt auf der stufe verordnung).
Für alle übrigen bereiche — also für die allermeisten schreibenden, auch für schüler ausserhalb der schule — gilt sie nicht. Sie nimmt einen «vorbildcharakter» für sich in anspruch.
Deutschland: die kultusministerien der länder; ständige konferenz der kultusminister der länder der Bundesrepublik Deutschland als beratungsgremium.
Österreich: bundesministerium für unterricht, kunst und kultur (www.bmukk.gv.at).
Schweiz: erziehungsdirektionen der kantone; schweizerische konferenz der kantonalen erziehungsdirektoren als beratungsgremium.
Thomas Steinfeld, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27. 7. 2000
Man kann die Rechtschreibung nicht auf dem Weg einer amtlichen Verordnung regeln.
Reinhard Neudorf, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27. 8. 1997
Wenn Staatsorgane eine Entscheidung treffen, die für Schulnote, somit Zulassung zum Studium und Zugang zu Berufen oder Ämtern maßgeblich ist, handelt es sich selbstverständlich um eine rechtliche Regelung.
Ernst Gottfried Mahrenholz, Süddeutsche Zeitung, 23. 8. 1997
[…] gibt es kein Recht, über die Schule die Gesellschaft anzuleiten, wie sie richtig zu schreiben hat. Dies ist aber unausweichliche Folge der Änderung der zu lehrenden Schriftsprache an den Schulen. Denn der Duden schwenkt um.
Wenn die folgen unausweichlich sind, dann ist das entweder die erkenntnis, dass änderungen unmöglich sind (stichwort zuständigkeit) oder dass die rechtliche situation der wirklichkeit angepasst werden muss (stellungnahmen von 1997 und 1998).
Ernst Gottfried Mahrenholz, Süddeutsche Zeitung, 23. 8.
Natürlich behält der Bürger die Freiheit, etwa das „ß“ in seiner persönlichen Korrespondenz so zu gebrauchen wie bisher. Hat er sich aber in seinem Beruf zu äußern, muß er dudengerecht schreiben […].
Im beruf muss man tun, was der chef sagt – wenn man einen chef und nicht viel einfluss in der firma hat. Siehe unsere stellungnahme zu den nöten einer bibliotekarin, FAZ, 30. 3. 2002